Grundsätzlich sind alle baulichen Holzschutzmaßnahmen nach DIN68800-1 bei Planung und Ausführung zu berücksichtigen:

  1. sorgfältige Planung
  2. Vermeidung aller Einflüsse zur Erhöhung der Holzfeuchte bei Transport, Lagerung und Montage
  3. Vermeidung von Tauwasser und hoher Baufeuchte

Darüber hinaus sollten alle besonderen baulichen Holzschutzmaßnahmen nach DIN68800-2 den Schutzmaßnahmen mit Holzschutzmitteln nach DIN68800-3 vorgezogen werden.

Beseitigung der Befallsursachen

konstruktive Sanierung

Die Sanierung von Holzschädlingsbefall darf nach DIN 68 800 Teil 1 Pkt. 10 nur durch Fachbetriebe ausgeführt werden, in denen ein durch Zertifikat (Sachkundenachweis) ausgewiesener Fachmann für Holzschutz arbeitet. Unter dessen örtlicher Anleitung, Kontrolle und Abnahme soll die Sanierung vorgenommen werden.

Zusätzliche Maßnahmen, die erforderlich werden, wenn während der Sanierungsphase noch Holzschädlingsbefall entdeckt wird, sind nach Maßgabe des o.g. Fachmannes in die Sanierung einzubeziehen.

Der Schutz des Holzes durch Holz zerstörende Pilze und Insekten ist durch 3 Maßnahmen sicherzustellen:

  1. durch den Einsatz dauerhafter Holzarten
  2. durch bauliche Maßnahmen
  3. durch die Anwendung von Holzschutzmitteln

Wichtig ist dabei, dass die Reihenfolge der beschriebenen Maßnahmen eingehalten wird.

Holz zerstörende Pilze entwickeln sich erst ab einer Holzfeuchte oberhalb des Fasersättigungsbereiches (Hinweise in DIN 68800-1). Das bedeutet, dass die Gefahr eines Pilzbefalls bei den in Deutschland verbauten Holzarten erst ab einer Feuchte von ca. 30% gegeben ist. Eine solche Holzfeuchte ist bei fachgerecht verbautem Holz unter Dach nicht zu erwarten (DIN68800-2, Pkt. 6.2).

Ein Verzicht auf einen vorbeugenden chemischen Holzschutz kann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass durch geeignete Maßnahmen der Holzfeuchtegehalt unter 20% verbleibt. Dazu sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Einhaltung der allgemeinen baulichen Maßnahmen nach DIN 68800-2 Pkt. 5
  • kein unzuträglicher Feuchterhöhung des Holzes bei Transport, Lagerung, Montage
  • dauerhaft wirksamer Wetterschutz
  • Tauwasservermeidung
  • hohe Baufeuchte meiden
  • Einhaltung der besonderen baulichen Maßnahmen nach DIN 68800-2 Pkt. 6
    • bewitterte Bauteile ohne Erdkontakt sollen Holzfeuchten über 20% nicht überschreiten
    • nach außen reichende Holzbauteile sind durch ausreichende Dachüberstände zu schützen
    • nachhaltige Begrenzung der Holzfeuchte durch Verwendung von Brettschichtholz und technisch getrocknetem Holz
    • Wasserabfluss gewährleisten und horizontale Bauteile abdecken

Bei durchfeuchteten Deckenbereichen ist die Dielung aufzunehmen, die alte Schüttung zu entfernen, durch trockenes Füllmaterial zu ersetzen und die Dielung zu erneuern.

Alle Befallsbereiche sind in alle Richtungen (ca. 1,5 m) völlig freizulegen.

Bei der Auswechslung von Balken und Balkenköpfen muss das Balkenauflager auf der Umfassungsmauer so ausgebildet werden, dass der Balkenkopf seitlich, oberhalb und an der Stirnseite luftumspült ist. Der aufliegende Teil des Balkenkopfes muss von der Mauer durch eine bituminöse Sperrschicht getrennt werden.

Balkenköpfe in Außenwänden werden der GK 0 zugeordnet (DIN68800/1) wenn sichergestellt werden kann , dass keine Tauwasserbildung im Bereich der Balkenköpfe auftritt. Man erreicht dies durch eine vor dem Balkenkopf liegende Wärmedämmschicht. Hinweise zur konstruktiven Sanierung von Balkenköpfen finden sie im Kapitel 4.5 (Konstruktive Hinweise zur Balkenkopfsanierung).

Streichbalken in Geschossdecken sollen einen seitlichen Abstand zum Außenmauerwerk von 3-4cm haben.

Mauerlatten sollten, wenn möglich, beseitigt werden. Wenn diese Möglichkeit, z.B. aus Gründen des Denkmalschutzes, nicht besteht darf die Mauerlatte nicht allseitig eingemauert werden.

Neu einzubauende Fehlbodenbretter, Latten, Dielung und Schalbretter sind ohne chemischen Holzschutz einzubauen. (Einordnung in Gefährdungsklasse GK 0 nach DIN 68 800/1).

Verbleibendes Altholz der Balkenlagen erhält keine weiteren chemischen Holzschutz-maßnahmen.

Neu einzubauendes Holz ist in der Holzfeuchte einzubauen, die es auch in der späteren Nutzung hat. Eine Vermeidung von Feuchteeinflüssen bei Transport, Lagerung und Montage ist sicherzustellen.

Neu einzubauende Holzlaschen und Deckenbalken sowie tragende Dachge­stühlteile sind vor Einbau einer Imprägnierung mit einem Borsalz im Trogtränkverfahren nach Herstellervorschrift und Prüfprädikat Iv zu unterziehen.
Es erfolgt eine Zuordnung nach DIN 68 800/1 in die Gebrauchsklasse GK 1, Holzfeuchtigkeit u<20 M%. Beachte:
Die Schnittstellen (Hirnholz der Balken) sind vor Ort auf der Baustelle nachzustreichen!

Bei der Bestellung der Hölzer beim Holzhandel bzw. Sägewerk sind zum Nachweis der vorgenommenen Holzschutzbehandlung an den tragenden Hölzern die Begleitpapiere (Tränkmittelnachweise) vom Holzhandel abzufordern und zur Abnahme dem Auftraggeber vorzulegen!

Bauliche Maßnahmen bei Befall durch Holz zerstörende Insekten

Von den von Insekten befallenen Vollhölzern sind die vermulmten Teile zu entfernen und die verbleibenden Querschnitte bezüglich der Standfestigkeit zu prüfen. Wo der Querschnitt mehr als statisch zulässig vermindert wird, sind die Teile durch neue Hölzer zu verstärken oder zu ersetzen.

Die Tragfähigkeit der angrenzenden Holzkonstruktion ist während der konstruktiven Sanierung geschädigter Holzteile zu gewährleisten.

Die geschädigte Dielung und Holzschalung sowie die geschädigten Lagerhölzer sind zu erneuern.

Um einen Befall durch Holz zerstörende Insekten zu vermeiden, sind folgende Maßnahmen notwendig:

  • Einsatz von Holz in Räumen mit dem üblichen Wohnklima
  • Einsatz von getrocknetem Bauholz, Brettschichtholz o.ä. mit einer Holzfeuchte
    unter 20%
  • eine allseitige insektenundurchlässige Abdeckung des zu schützenden Holzes
  • offene Anordnung des Holzes und Sicherstellung der ständigen Kontrollierbarkeit

Bauliche Maßnahmen bei Befall durch Holz zerstörende Pilze

Bauliche Maßnahmen bei Schäden durch den Echten Hausschwamm

Alle vom Myzel des Echten Hausschwamms überwachsenen Hölzer sind ohne Zwischenlagerung durch eine Fachfirma zu entsorgen. Fruchtkörper sind unverzüglich zu entfernen und Anhäufungen von Sporen sind abzusaugen.

Durch den Echten Hausschwamm befallene Holzteile sind um mindestens 1,5 m in Längsrichtung der Hölzer über den sichtbaren Befall hinaus zu entfernen und durch neue Holzteile zu ersetzen. Vorher sind diese Hölzer mit einem vorbeugenden chemischen Holzschutzmittel mit dem Prüfprädikat P zu behandeln.

Vom Echten Hausschwamm durchwachsene Schüttungen sind um mindestens 1,5 m in alle Richtungen über den erkennbar durchwachsenen Bereich hinaus zu entfernen und durch einwandfreies, trockenes Füllmaterial zu ersetzen.

Oberflächenmyzel (Pilzgeflecht einschließlich Stränge) und Fruchtkörper der holzzerstörenden Pilze sind zu entfernen und zu entsorgen. Das obere Pilzgeflecht wird vernichtet. Das so behandelte Mauerwerk ist dann durch Absaugen zu reinigen.

Putz und Fugenmörtel (2cm tief) sind in der Sicherheitszone zu entfernen.

Besonders ist auf eventuelle Hohlräume zu achten.

Anschließend ist das Mauerwerk mit einem chemischen Schutzmittel zur Verhinderung von Durchwachsungen von Hausschwamm im Mauerwerk zu behandeln. Dafür kommen nur Holzschutzmittel in Frage, die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und das Prüfprädikat M haben. Das befallene Mauerwerk ist je nach Befallsumfang mit diesem Schutzmittel zu fluten bzw. bei Durchwachsungen mittels Bohrlochtränkung (drucklos oder mit Druckinjektion) zu behandeln. Dabei ist die Druckinjektion zu bevorzugen.

Bauliche Maßnahmen bei Schäden durch Nassfäulepilze

Alle vom Myzel der Nassfäulepilze überwachsenen Hölzer sind ohne Zwischenlagerung durch eine Fachfirma zu entsorgen.

Alle durch Nassfäulepilze befallenen Holzteile sind ein ausreichendes Stück über den sichtbaren Befall hinaus zu entfernen, und zwar mindestens um 0,3 m und durch neue Holzteile zu ersetzen. Vorher sind diese Hölzer mit einem vorbeugenden chemischen Holzschutzmittel mit dem Prüfprädikat P zu behandeln.

Von Nassfäulepilzen durchwachsene Schüttungen sind um mindestens 1,5 m in alle Richtungen über den erkennbar durchwachsenen Bereich hinaus zu entfernen und durch einwandfreies, trockenes Füllmaterial zu ersetzen.