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Hausschwammsanierung von der Steuer absetzen

Wenn Gesundheitsgefahren abgewehrt werden können, kann man den Sanierungsaufwand mit dem Finanzamt teilen

Eine Eigentumswohnung war vom Echten Hausschwamm befallen. Auf den Eigentümer kamen durch die Sanierung erhebliche Kosten zu. In der Steuererklärung setzte der Eigentümer die Kosten als außergewöhnliche Belastungen an – ohne Erfolg.
Das Urteil:
Der Bundesfinanzhof (BFH, Az. VI R 70/10) entschied, dass das Finanzamt die Ausgaben für solche Sanierungen als außergewöhnliche Belastungen anerkennen muss. Vorraussetzung dafür ist allerdings die Abwehr von Gesundheitsgefährdungen. Im Urteilsfall war dabei jedoch nicht der Befall des Gebäudes mit Echtem Hausschwamm als solcher, „sondern die aus der konkreten und unmittelbar bevorstehenden Unbewohnbarkeit des Gebäudes folgende aufwendige Sanierung ein unabwendbares Ereignis für die Klägerin“, so die Richter.