25 Jahre PCP-Richtlinie

Im Jahr 1996 erschien die „Richtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCP-Richtlinie)“. Es ist bekannt, dass in den 60er, 70er und 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts der Wirkstoff Pentachlorphenol aufgrund seiner fungiziden Wirkung in vielen Holzschutzmitteln enthalten war. Da Holzschutzmittel damals auch in Wohnräumen eingesetzt werden durften, kann davon ausgegangen werden, dass in vielen Wohngebäuden auch heute noch Belastungen mit Pentachlorphenol vorliegen, die einer Baustoffsanierung nach dieser Richtlinie unterliegen.

Im Rahmen der Vorbeugung wurden PCP-haltige Holzschutzmittel zum Beispiel bei tragenden Konstruktionen im Dachbereich, bei Treppen und Geländern eingesetzt. Grundierungen für die Beschichtung von Fenstern und Türen aus Holz konnten ebenfalls PCP enthalten. Holzschutzlasuren, die dem Heimwerker zur Verfügung standen, enthielten unter Umständen auch PCP als Fungizid. Bei Insektenbekämpfungsmitteln konnte es als Kombinationswirkstoff eingesetzt werden, um bei der Bekämpfung gleichzeitig einen vorbeugenden Schutz gegen Pilze aufzubringen.

Da die Hölzer in den meisten Fällen im Oberflächenverfahren behandelt wurden, kann davon ausgegangen werden, dass die Eindringtiefe wahrscheinlich 10 mm kaum erreicht, wobei lt. Richtlinie in den äußeren 3 bis 5 mm bis zu 90 % des PCP-Gehaltes enthalten sind.

Die Gesundheitsgefährdung durch PCP ist durch die Möglichkeit der oralen und dermalen Aufnahme gegeben. Da die Verarbeitung von PCP-haltigen Holzschutzmitteln in Deutschland seit über 30 Jahren der Vergangenheit angehört, liegt heute der Schwerpunkt bei der Gefährdungsbeurteilung in den erforderlichen Raumluftuntersuchungen.

Für die Belastung der Raumluft sind nicht nur die direkt behandelten Holzbauteile (Primärquellen) verantwortlich, auch andere Einrichtungsgegenstände (Sekundärquellen) können durchaus abgegebenes PCP aus den Primärquellen aufgenommen haben. In Wohnräumen darf der PCP-Gehalt 0,1 μg/m³ Luft nicht überschreiten.

Die Richtlinie gibt bei einer Sanierungswürdigkeit auch Hinweise, um wenigstens vorübergehend die Belastung zu verringern, was aber keine alleinige Maßnahme sein kann.

Bei den Empfehlungen für die Sanierung PCP-belasteter Räume werden Maßnahme-Gruppen unterschieden:
– Beschichten und Bekleiden behandelter Bauteile,
– Räumliche Trennung behandelter Bauteile,
– Entfernen von behandeltem Material,
– Entfernen und Reinigen sekundär belasteter Materialien und Gegenstände.

Ohne Zweifel wäre das Entfernen belasteter Primärquellen die optimale Möglichkeit zur Herstellung des Sollzustandes. Allerdings stehen bauliche und ökonomische Gegebenheiten oft dagegen, sodass die in der Richtlinie aufgeführten Maßnahme-Gruppen zum Einsatz kommen.

Das Wichtigste solcher Sanierungen sollte selbstverständlich die Qualität des Ergebnisses sein. Das heißt, es sollten langfristig Raumluftwerte von max. 0,1 μg/m³ Raumluft eingehalten werden.

(Quelle: PCP-Richtlinie / Fassung Oktober 1996)



Add a Comment

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert