Verantwortlichkeit bei Splintholzkäferbefall an Lärchenholz-Fassade (DIN 68800)

Verantwortlichkeit bei Splintholzkäferbefall an Lärchenholz-Fassade (DIN 68800)

Holzschutzanforderungen nach DIN 68800 und anerkannte Regeln der Technik

 

DIN 68800 (Teile 1–4) regelt den Holzschutz im Bauwesen. Sie spiegelt die anerkannten Regeln der Technik für konstruktiven und chemischen Holzschutz wider. Insbesondere fordert Teil 1, dass Holz so ausgewählt und geschützt wird, dass es in der jeweiligen Gebrauchsklasse (Umgebungseinfluss) über die Nutzungsdauer nicht von holzzerstörenden Organismen beeinträchtigt wird.

 

Ein Fassadenholz aus Lärche ist in der Regel der Gebrauchsklasse 3 zuzuordnen, da es der Witterung ausgesetzt ist (direkter Bewitterung, regelmäßig befeuchtet und trocknend). In solchen Außenanwendungen verlangt die Norm entweder den Einsatz natürlich dauerhafter Hölzer (Kernholz) oder andere Schutzmaßnahmen. Lärchen-Kernholz gilt als mäßig bis gut natürlich dauerhaft, wohingegen Splintholz aller Holzarten als nicht dauerhaft (Dauerhaftigkeitsklasse 5) eingestuft ist. Jedes Splintholz wird demnach als hoch anfällig für Pilz- und Insektenbefall betrachtet.

 

Ältere und aktuelle Holzschutzregeln begrenzen daher den zulässigen Splintholzanteil je nach Gefährdungsklasse: Für Gefährdungsklasse 1 (trocken, innen) wurden bis zu 10% Splintholz toleriert, in den Klassen 2, 3 und 4 muss Holz hingegen splintfrei sein. Auch nach heute gültigen Normen wird in tragenden Bauteilen max. ~5–10% Splint toleriert, während Außenbauteile in exponierter Lage aus splintfreiem Kernholz bestehen sollen. Praktisch bedeutet das: Eine Fassadenbekleidung in GK 3 sollte möglichst aus kernigem Lärchenholz ohne nennenswerten Splintanteil ausgeführt oder anderweitig geschützt werden. Ist dies nicht der Fall, verlangt DIN 68800 vorbeugende Maßnahmen.

 

DIN 68800-2 (baulicher Holzschutz) enthält konstruktive Vorgaben – z. B. Hinterlüftung, Wetterschutz – kann aber einen Insektenbefall nicht immer verhindern, besonders wenn splinthaltiges Holz verbaut wird. DIN 68800-3 (chemischer Holzschutz) schreibt vor, dass bei Verwendung von Hölzern geringerer natürlicher Dauerhaftigkeit entsprechende Imprägnierungen vorzunehmen sind, sofern die Gefährdung anders nicht auszuschließen ist. So wird z. B. gefordert: *„Einsatz von resistenten Holzarten, mindestens Kernholz der Lärche oder Douglasie. Werden Hölzer geringerer Resistenz verwendet, sind diese vorbeugend … nach DIN 68800-3 zu imprägnieren.“*. Im Klartext: Wird Lärchenholz mit Splintanteil (also verminderter Resistenz) für eine Fassade eingesetzt, ist entweder chemischer Schutz notwendig oder es handelt sich um einen Verstoß gegen die technischen Regeln. DIN 68800-4 regelt schließlich die Bekämpfungs- und Sanierungsmaßnahmen im Falle eines Befalls – etwa dass der Befall und sein Ausmaß von einem Sachkundigen festgestellt werden müssen.

 

Auch die Musterbauordnung (§ 13 MBO) verlangt allgemein, dass Bauten so beschaffen sein müssen, *„dass durch tierische Schädlinge […] Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen“*. Die Anwendung der DIN 68800 in Planung und Ausführung dient genau diesem Ziel. Teil 1 der Norm priorisiert bauliche Maßnahmen und die Verwendung dauerhafteren Holzes vor chemischem Schutz – jedoch nur sofern der Schutz dadurch gewährleistet ist. Ist dies allein nicht möglich, müssen bei nicht dauerhaften Hölzern chemische Holzschutzmittel eingesetzt werden. Insektenbefall soll laut Norm entweder durch Unzugänglichkeit des Holzes für Insekten, technisch getrocknetes Holz oder Kontrollierbarkeit verhindert werden. Beispielsweise gilt technisch ausreichend getrocknetes Holz (Kerntemperatur >55 °C über 48 Stunden) als vorbeugend gegen Larvenbefall wirksam, und Herzholz mit <10% Splintanteil gilt als inhärent weniger anfällig. Diese Maßnahmen entsprechen dem Stand der Technik, auch wenn einzelne neue Ansätze (z. B. ausschließliche Verwendung von technischer Trocknung als Insektenschutz) teils noch nicht von allen als „anerkannt“ angesehen werden. Im Regelfall stellt DIN 68800 jedoch den Mindeststandard dar. Werden diese Standards missachtet, ist ein Baumangel anzunehmen.

 

Zusammengefasst schreiben Norm und Technikregeln vor, Splintholz nur sehr eingeschränkt oder mit Schutz zu verbauen. Im konkreten Fall (Lärchen-Fassade mit Splintholzanteil) bedeutet das: Hätte man streng nach DIN 68800 geplant und gebaut, wäre entweder a) ausschließlich Kernholz eingesetzt oder b) das Splintholz-Holz chemisch imprägniert worden, um Insektenbefall (z. B. durch Splintholzkäferlarven) zu verhindern. Das Unterlassen dieser Maßnahmen widerspricht den anerkannten Regeln, da Splintholz bekanntlich besonders gefährdet ist.

 

Holzqualität und Anforderungen in der Baubeschreibung

 

Die Qualität des verbauten Holzes (Kern- vs. Splintholz, Trocknungsgrad, Behandlung) ist hier entscheidend. Lärchenholz-Fassaden werden häufig als „ohne chemischen Holzschutz“ beworben, da Lärchen-Kernholz relativ resistent gegen Witterung und Schädlinge ist. Enthält das Material jedoch erhebliche Splintholzanteile, weicht die Qualität von der erwarteten Norm ab. In einer Baubeschreibung oder Ausschreibung sollte daher definiert sein, ob „Lärche, nur Kernholz“ oder „Splintholzanteil zulässig“ und ob ein Holzschutzmittelauftrag erfolgen soll. Fehlt eine solche Spezifikation, gilt nach Werkvertragsrecht, dass eine übliche und den Regeln der Technik entsprechende Beschaffenheit geschuldet ist. Üblich im Holzbau ist: Lärchenfassaden ohne chemischen Schutz nur dann, wenn überwiegend Kernholz verwendet wird. Splinthaltiges Holz müsste als solches deklariert und eigentlich vermieden oder geschützt werden, um Mängel zu verhindern.

 

War in der Baubeschreibung lediglich „Lärchenholz-Fassade“ angegeben, ohne weitere Qualitäten, darf der Bauherr erwarten, dass dieses Material für den vorgesehenen Zweck tauglich ist und keine verborgenen Risiken birgt. Ein versteckter Splintholzkäferbefall oder auch nur das latente Risiko eines Befalls stellt in diesem Sinne einen Sachmangel dar. Rechtsgutachten bestätigen, dass bereits die Möglichkeit eines Schädlingsbefalls einen Mangel gemäß § 633 BGB bedeuten kann – ein tatsächlicher Befall muss noch gar nicht eingetreten sein. Denn ein Werk, das den Keim für künftigen Insektenbefall in sich trägt (etwa in Form unbehandelten Splintholzes mit evtl. Larven), ist nicht so beschaffen, wie es der Besteller erwarten durfte.

 

Daraus folgt: Planer und Ausführende sind gehalten, bereits in der Planungs- und Ausschreibungsphase auf die Holzqualität zu achten. Entweder muss von vornherein Kernholz ausgeschrieben werden oder es sind präventive Maßnahmen festzulegen, wenn Splintanteile nicht auszuschließen sind. In hochwertigen Bauverträgen werden mitunter besondere Anforderungen an die Holzoptik und -qualität gestellt (z. B. „nur Kernholz, keine Splintanteile sichtbar“). Fehlen solche Angaben, müssen die Beteiligten im Zweifel den sichereren Weg wählen, um spätere Schäden zu vermeiden. Andernfalls liegt eine Verletzung der Verkehrspflicht vor.

 

Verantwortung des Bauunternehmens (Ausführenden)

 

Der ausführende Bauunternehmer/Zimmerer trägt im Werkvertrag die Hauptverantwortung, ein mangelfreies Werk abzuliefern. Nach § 13 VOB/B bzw. § 633 BGB muss das Werk frei von Sachmängeln sein, was – wie oben erläutert – auch die Freiheit von Schädlingsbefall bzw. -risiken einschließt. Werden anerkannte Regeln der Technik (hier: DIN 68800) nicht eingehalten, so liegt in der Regel ein Baumangel vor, für den der Unternehmer haftet. Im vorliegenden Fall hätte der Unternehmer wissen müssen, dass Lärchen-Splintholz ohne Schutz kritisch ist. Verarbeitet er trotzdem solches Material und es kommt zum Splintholzkäferbefall, hat er seine Leistung nicht technikgerecht erbracht.

 

Wichtig ist: Die DIN-Normen selbst sind zwar keine Gesetze, aber sie dienen als Richtschnur. Insbesondere nachdem Teile 1 und 2 der DIN 68800 bauaufsichtlich eingeführt wurden, müssen grundlegende bauliche Holzschutzmaßnahmen immer berücksichtigt werden. Die Norm entbindet den Unternehmer nicht von der Verpflichtung, den sogenannten Schutzerfolg sicherzustellen. Das heißt, er darf sich nicht darauf berufen, er habe lediglich Vorgaben erfüllt, wenn das Ergebnis (eine schädlingsfreie Konstruktion) ausbleibt.

 

Der Unternehmer hat auch eine Prüf- und Hinweispflicht: Stößt er während der Ausführung auf eine Situation, die gegen die Regeln der Technik verstößt oder absehbar Risiken birgt, muss er den Auftraggeber bzw. Planer warnen. Im Kontext einer Fassadenbekleidung hätte der ausführende Betrieb also darauf hinweisen müssen, wenn das gelieferte Lärchenholz viel Splint enthielt oder keine vorbeugende Behandlung vorgesehen war. Hätte der Bauherr auf einer Ausführung ohne chemischen Holzschutz bestanden, so hätte der Unternehmer schriftlich darauf dringen müssen, dieses Risiko zu bestätigen (Haftungsausschluss). Ohne eine solche ausdrückliche Risikovereinbarung bleibt der Unternehmer haftbar, sollte ein Insektenbefall auftreten. Ein Haftungsausschluss greift nämlich nur, *„wenn der Besteller umfassend über das vorliegende Risiko eines Befalls und dessen Folgen sowie über sichere Ausführungsarten aufgeklärt wurde und er sich mit der risikobehafteten Einbauart … einverstanden erklärte“*. Davon ist hier nicht auszugehen.

 

Konkret bedeutet die Haftung: Der Bauunternehmer müsste den Mangel beseitigen, z. B. durch Austauschen der befallenen Holzteile und ggf. durch nachträgliche chemische Behandlung oder komplett neue (splintfreie) Schalung. Die DIN 68800-4 fordert bei Befall eine fachgerechte Sanierung durch Sachkundige – ein Aufwand, der in die Gewährleistung des Unternehmens fällt, sofern kein Dritter eindeutig verantwortlich gemacht werden kann.

 

Zu beachten ist, dass ein Unternehmer sich nicht damit entlasten kann, dass die Tragfähigkeit noch nicht betroffen sei. Aus juristischer Sicht kommt es nicht allein darauf an, ob die Statik leidet; auch ästhetische Beeinträchtigungen oder die Wertminderung durch Insektenlöcher stellen einen Mangel dar. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte etwa klar, dass ein Hausbockbefall beim Neubau einen Sachmangel darstellt, selbst wenn die Stabilität (noch) nicht beeinträchtigt ist. Für den Werkunternehmer heißt das: Er haftet bereits für den Schädlingsbefall an sich bzw. dafür, dass seine Konstruktion überhaupt Schädlinge zulässt, und nicht erst, wenn etwas einstürzt.

 

Zwischenfazit: Nach DIN 68800 und allgemeiner Rechtslage ist hier primär das Bauunternehmen in der Verantwortung. Es hat entweder ungeeignetes Material verwendet oder erforderliche Schutzmaßnahmen unterlassen. Damit hat es gegen die anerkannten Regeln verstoßen, was den jetzigen Befall als Bauwerksmangel erscheinen lässt.

 

Verantwortung des Planers (Architekt/Ingenieur)

 

Auch der Planer (Architekt oder Bauingenieur) trägt Mitverantwortung, insbesondere wenn er die Bauleistung ausgeschrieben, Materialien ausgewählt oder Bauaufsicht geführt hat. Gemäß DIN 68800-1 liegt es in der Verantwortung des Planers, geeignete Holzschutzmaßnahmen für die gesamte Nutzungsdauer einzuplanen. Die Norm fordert den Planer explizit auf, die Holzart und Schutzart so festzulegen, dass kein unzumutbares Schadensrisiko besteht. In Teil 1 heißt es beispielsweise, tragende Holzteile müssten geschützt werden, wenn der Schutzerfolg anders nicht sicher erreicht wird. Zwar handelt es sich hier um eine Fassadenverkleidung (nicht tragend), doch auch dafür gelten die Grundsätze der Gefährdungsklassen. Wenn der Planer eine Holzfassade ohne chemischen Schutz vorsieht, muss er dafür Sorge tragen, dass entweder das Holz ausreichend natürlich resistent ist oder der Bauherr über verbleibende Risiken informiert wird.

 

Hätte der Planer in der Ausführungsplanung explizit Kernholz, splintfrei ausgeschrieben, wäre das Risiko minimiert worden. Tat er dies nicht und ließ die Qualität offen, könnte man ihm eine Planungsnachlässigkeit anlasten. Der Architekt schuldet dem Bauherrn ein funktionierendes, mangelfreies Werk genauso wie der Unternehmer. In der Praxis haften Architekt und Unternehmer bei Baumängeln oft gesamtschuldnerisch (gemeinsam) gegenüber dem Besteller. Beispielsweise kann ein Gericht dem Architekten einen Anteil der Haftung geben, wenn er eine unzureichende Leistungsbeschreibung verfasst hat, die zum Mangel führte, oder wenn er die Bauüberwachungspflicht verletzt hat, indem er minderwertiges/materialfehlerhaftes Holz nicht beanstandete.

 

Die Hinweispflicht gilt auch für Planer: Wenn ein Bauherr aus Kosten- oder Umweltgründen auf chemischen Holzschutz verzichten will, hätte der Planer ihn warnen müssen, dass bei Splintholzanteilen ein Befall drohen kann. DIN 68800-1 gibt hier eine Richtschnur, indem sie festlegt, dass der Planer bei Verzicht auf chemischen Schutz das Restrisiko bewertet und mit dem Bauherrn abstimmen muss. Nur wenn der Bauherr nach Aufklärung bewusst zustimmt (idealerweise schriftlich), kann der Planer später argumentieren, er habe nach den Wünschen geplant. Ohne diesen Nachweis wird man dem Planer zumindest eine Mitverantwortung zuschreiben.

 

Zusätzlich gilt: Da die Landesbauordnungen über die Technischen Baubestimmungen DIN 68800-1 und -2 einbeziehen, hatte der Planer auch bauordnungsrechtlich die Pflicht, den Holzschutz „grundsätzlich“ zu berücksichtigen. Das Ignorieren der Splintholz-Problematik könnte als Verstoß gegen diese Pflicht gesehen werden.

 

Insgesamt lässt sich sagen, dass der Planer haftbar gemacht werden kann, wenn die Holzfassade so, wie von ihm geplant, nicht den Regeln der Technik entsprach. Das setzt natürlich voraus, dass der Planer überhaupt Einfluss auf die Materialwahl hatte – bei schlüsselfertigen Bauträgerprojekten etwa könnte der Planer (wenn er Angestellter des Bauunternehmens ist) intern haften, aber primär bleibt gegenüber dem Bauherrn die ausführende Firma in der Pflicht. Dennoch werden in Streitfällen oft Architekt und Handwerksfirma gemeinsam herangezogen.

 

Verantwortung des Holzlieferanten (Materiallieferant)

 

Der Holzlieferant steht in einer etwas anderen Position: Er hat vertragliche Pflichten gegenüber dem Besteller des Materials (hier typischerweise dem Bauunternehmen). Direkt gegenüber dem Bauherrn des Gebäudes hat der Lieferant in der Regel keine vertragliche Beziehung. Dennoch spielt seine Leistung eine Rolle. Wenn das gelieferte Lärchenholz bereits befallen oder nicht der zugesicherten Qualität (z. B. entgegen Vereinbarung splintfrei) war, kann der Lieferant vom Bauunternehmer in Regress genommen werden. Beispielsweise könnte der Lieferant haften, wenn er befallenes Holz geliefert hat (etwa Larven im Holz, die bei Lieferung nicht sichtbar waren). Normalerweise wird jedoch davon ausgegangen, dass neues Bauholz frei von Schädlingsbefall sein muss – dies darf der Bauunternehmer erwarten und der Lieferant schuldet konformes, CE-gekennzeichnetes Material. Lärchen-Fassadenprofile tragen in der EU eine CE-Kennzeichnung nach EN 14915, die u.a. Holzfeuchte und Sortierklasse umfasst, aber einen Splintholzanteil könnten zusätzliche Gütebedingungen regeln. Sollte der Lieferant gegen solche Spezifikationen verstoßen haben (z. B. Lieferung feuchten Holzes mit aktiven Schädlingen), wäre er dem Bauunternehmen schadensersatzpflichtig.

 

Unabhängig von konkreten Zusicherungen wird vom Holzhandel erwartet, dass er die Anforderungen der DIN 68800 kennt. Die Deutsche Bauchemie weist darauf hin, dass die Norm auch für Imprägnierbetriebe und Holzlieferanten relevant ist: Vor Vertragsschluss ist eindeutig zu klären und zu dokumentieren, welche Holzschutzmaßnahmen gewünscht bzw. nötig sind. Es kursierten wohl im Holzhandel teils irreführende Aussagen, chemischer Schutz sei „verboten“ – dem tritt die Fachinformation entgegen. Lieferanten sollten ausdrücklich darauf hinweisen, wenn sie unbehandeltes, splinthaltiges Holz liefern, dass dadurch ein erhöhtes Befallsrisiko besteht. Tun sie das nicht und liefert einfach Standardware, könnten sie im Innenverhältnis zum Bauunternehmen in die Haftung genommen werden, falls dieses sich auf die Beratung verlassen hat. In der Praxis dürfte ein professioneller Zimmerer allerdings wissen, was er bestellt – daher trifft den Lieferanten meist keine direkte Schuld, solange er vertragsgemäß liefert. Sein Beitrag beschränkt sich auf die Lieferung; eine Prüfpflicht bezüglich der Eignung am Bau trägt primär der Verarbeiter. Gleichwohl: Hat der Lieferant arglistig bekannte Mängel verschwiegen (z. B. ihm bekannter Insektenbefall im gelieferten Holz), könnte er aus Delikt haften.

 

In unserem Fall wird der Lieferant vermutlich sagen, man habe „Fassadenprofile aus Lärche, natur“ geliefert – so wie bestellt. Sofern keine Vereinbarung über Splintfreiheit oder Imprägnierung bestand, ist es schwierig, dem Lieferanten eine Pflichtverletzung anzulasten. Anders sähe es aus, wenn das Holz erkennbar nicht der Norm entsprach (etwa viel zu hohe Holzfeuchte oder sichtbarer Schädlingsbefall bei Lieferung). Dafür gibt es im Sachverhalt keine Hinweise. Trotzdem empfiehlt sich künftig eine klare Abstimmung: Der Lieferant hätte auch aus Eigeninteresse schriftlich festhalten können: *„Kunde wünscht unbehandeltes Lärchenholz. Hinweis: Ohne chemischen Holzschutz besteht ein erhöhtes Insektenrisiko gemäß DIN 68800.“*. Damit schützt er sich vor Regress. Zusammengefasst liegt die Hauptverantwortung aber beim Verwender des Holzes; der Lieferant ist nur bei Materialfehlern oder Falschlieferung in der Pflicht.

 

Gerichtliche Entscheidungen und Praxisbeispiele

 

Die Rechtsprechung bestätigt die obigen Grundsätze. In einem Urteil des BGH von 2016 (Az. V ZR 216/14) wurde klargestellt, dass ein aktiver Holzwurmbefall (Hausbockkäferbefall) in einem Holzhaus einen Sachmangel darstellt, der beim Verkauf offenbarungspflichtig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tragfähigkeit schon beeinträchtigt ist – der Befall an sich ist ein erheblicher Mangel, der die Gebrauchstauglichkeit und den Wert der Sache mindert. Übertragen auf den Werkvertrag bedeutet das: Ein vom Splintholzkäfer befallenes Bauteil ist mangelhaft, und zwar auch dann, wenn es „nur“ optische Schäden verursacht oder langfristig die Dauerhaftigkeit infrage stellt.

 

Bereits 1998 entschied der VII. Zivilsenat des BGH (zuständig für Bauverträge), dass DIN-Normen zwar keine Gesetzeskraft haben, aber ein Indiz für die anerkannten Regeln der Technik sind; weicht eine Ausführung davon ab, muss der Unternehmer im Zweifel nachweisen, dass seine Lösung gleichwertig ist – gelingt ihm das nicht, haftet er für den Mangel. Im vorliegenden Fall kann sich der Unternehmer nicht auf eine Normabweichung berufen, da gerade die Norm (DIN 68800) das Entfernen oder Schützen von Splintholz fordert.

 

Ein Praxisbeispiel für die Anfälligkeit von splinthaltigem Nadelholz liefern Schadenfälle mit Dachkonstruktionen: So wurde berichtet, dass Dachschalungsbretter aus Fichte mit hohem Splintanteil in einem Neubau von Hausbock befallen wurden, während die daneben verbauten, vorbeugend imprägnierten Dachbalken unbehelligt blieben. Die Schalungsbretter galten nach DIN 68800-2 zwar als GK 0 (innenliegend, daher eigentlich ohne Maßnahmen zulässig), dennoch trat Befall auf – was zeigt, dass die Norm bei Nicht-Einhaltung aller idealen Bedingungen (hier: Splintholz, evtl. leicht erhöhte Feuchte) schnell an Grenzen stößt. In jenem Fall hätte eine freiwillige Imprägnierung der Bretter den Schaden verhindert. Genau deshalb betont die Literatur, dass, wenn der Schutzerfolg nicht sichergestellt ist, auch nicht-tragende Teile vorbeugend behandelt werden dürfen und sollten. Überträgt man dies auf die Lärchen-Fassade: Hätte man hier vorbeugend gehandelt (z. B. nur Kernholz verwendet oder Splint imprägniert), wäre der Befall vermutlich ausgeblieben.

 

In der gerichtlichen Praxis wird bei solchen Schäden oft ein Bausachverständiger hinzugezogen, der prüfen muss, ob der Holzschutz nach „anerkannten Regeln“ erfolgte. DIN 68800-4 verlangt bei festgestelltem Befall eine Begutachtung des Befallsgrades und Sanierungsempfehlungen durch einen Fachmann. Ein Sachverständiger

würde im hiesigen Fall wahrscheinlich feststellen, dass die Verwendung von splinthaltigem, unbehandeltem Holz im Außenbereich nicht dem Stand der Technik entsprach. Das untermauert die Haftung der beteiligten Baufachleute.

Abschließend sei angemerkt: Ein Lieferant oder Bauunternehmer kann seine Haftung nur abwenden, wenn er das Risiko klar auf den Bauherrn übergewälzt hat und dieser informierten Einverstandens war. Mir sind einschlägige Gerichtsurteile bekannt, in denen z. B. ein Architekt oder Unternehmer freigesprochen wurde, weil der Bauherr ausdrücklich eine billigere, aber riskantere Lösung wünschte und dies dokumentiert war. Solche Fälle sind jedoch die Ausnahme. Grundsätzlich wird im Zweifel zugunsten des Bestellers entschieden, dass ein solches Risiko ihm nicht bewusst war – dann haften Architekt und Handwerker.

Schlussfolgerung: Wer haftet im Fall des Splintholzkäferbefalls?

Nach Durchsicht der Normen und Regeln ist die Verantwortlichkeit hier wie folgt zu bewerten: Hauptverantwortlich ist das ausführende Bauunternehmen, das die Lärchenholz-Fassade erstellt hat. Es hat offenbar Material mit Splintholzanteil ohne ausreichenden Schutz verbaut und damit gegen DIN 68800 und die anerkannten Technikregeln verstoßen. Der dadurch entstandene Insektenbefall stellt einen Sachmangel dar, für den der Unternehmer im Rahmen seiner Gewährleistung einstehen muss.

Der Holzlieferant haftet dem Bauherrn gegenüber nicht direkt, kann aber dem Bauunternehmer gegenüber zur Verantwortung gezogen werden, falls er mangelhafte Ware geliefert hat (z. B. bereits befallenes oder nicht dem vereinbarten Standard entsprechendes Holz). Allerdings war es primär Pflicht des Verarbeiters, die richtige Holzqualität zu ordern und einzubauen. Der Lieferant hätte zur Vorsorge den Kunden auf das Befallsrisiko hinweisen sollen, doch entbindet ein unterlassener Hinweis den Verarbeiter nicht von seiner eigenen Sachkunde. Ohne Anhaltspunkt für einen Lieferfehler bleibt die Bauausführung der Kern des Problems.

Auch der Planer (falls ein Architekt involviert war) kann je nach Vertragskonstellation haftbar gemacht werden – insbesondere, wenn er es versäumt hat, in der Planung/Baubeschreibung auf geeigneten Holzschutz zu bestehen. Die Norm (DIN 68800-1) legt Planern nahe, bei nicht dauerhaftem Holz entweder bauliche Vorkehrungen zu treffen oder chemischen Schutz vorzusehen. Wurde dies versäumt, trifft den Planer ein Mitverschulden. Praktisch bedeutet das, Architekt und Unternehmer haften dem Bauherrn gegenüber meist gesamtschuldnerisch.

Unterm Strich wird der Bauunternehmer jedoch dem Bauherrn den Schaden ersetzen bzw. den Mangel beheben müssen. Er kann anschließend versuchen, einen Teil der Kosten vom Lieferanten (wegen Materialmangel) oder vom Planer (wegen Planungsfehler) zurückzuholen. Erfolgsaussichten dafür hängen von den vertraglichen Absprachen ab. Zum Beispiel könnte der Unternehmer argumentieren, der Architekt habe Kernholzqualität ausschreiben müssen; ebenso könnte er den Lieferanten in Regress nehmen, falls das Holz z.B. entgegen Vereinbarung nicht technisch getrocknet war.

Für den Bauherrn entscheidend ist: Gemäß DIN 68800 und den anerkannten Regeln trägt kein Laie die Verantwortung für solchen Befall, sondern die am Bau fachkundig Beteiligten. Hätte einer von ihnen frühzeitig richtig gehandelt – z. B. nur Kernholz verwendet oder gewarnt – wäre der Schaden vermeidbar gewesen. Dass dies unterblieb, begründet die Haftung.

In vergleichbaren Fällen haben Gerichte klar gestellt, dass ein Holzschädlingsbefall im Neubau einen erheblichen Mangel darstellt, den der Bauherr nicht hinnehmen muss. Folglich kann er Nachbesserung oder Schadensersatz verlangen. Die Norm DIN 68800 untermauert diesen Anspruch, indem sie den Schutz des Holzes vor Schädlingen als grundlegendes Ziel festschreibt. Wer dieses Ziel (etwa durch Verwendung splinthaltigen Holzes ohne Schutz) vereitelt, ist für die Folgen verantwortlich.

Conclusio: Die ausführende Firma ist im Sinne der DIN 68800 und der Rechtsprechung für den Splintholzkäferbefall verantwortlich und haftbar. Der Planer kann in der Verantwortung stehen, wenn er unzureichend spezifiziert oder beraten hat. Der Holzlieferant haftet allenfalls im Hintergrund gegenüber dem Unternehmer, sofern er eine Schlechterfüllung seines Liefervertrags beging. Aus Sicht des Bauherrn ist die Sache eindeutig ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel, der nachzubessern ist – gegebenenfalls unter Hinzuziehung des Planers und auf Kosten der involvierten Bauprofis. Der Bauherr selbst muss diese unzumutbare Beeinträchtigung nicht akzeptieren, denn sie widerspricht den anerkannten Regeln und dem Vertrags-Soll. Die klare Schlussfolgerung lautet: Planer und Ausführer hätten den Splintholzbefall durch fachgerechte Materialwahl oder Schutz vermeiden müssen – versäumten sie das, können sie haftbar gemacht werden, während der Lieferant höchstens intern bei konkretem Liefermangel herangezogen wird.



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